Danach genügt eine Behörde ihrer Begründungspflicht dann, wenn der Betroffene in die Lage versetzt wird, sich über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft zu geben und ein allfälliges Rechtsmittel in voller Kenntnis der Entscheidgründe zu verfassen. Er hat insbesondere Anspruch nicht nur auf Bekanntgabe der tatsächlichen Gründe, die zum Entscheid geführt haben, sondern auch auf Behandlung seiner Argumente. Das 2002 Verwaltungsrechtspflege 423