Das VRPG präzisiert nicht, welche Anforderungen an eine Begründung zu stellen sind. Diese Aufgabe obliegt der Rechtsanwendung, wobei sie die Mindestgarantie, wie sie aus Art. 29 Abs. 2 BV (bzw. Art. 4 Abs. 1 der alten Bundesverfassung [aBV] vom 29. Mai 1874) abgeleitet wird, zu beachten hat. Danach genügt eine Behörde ihrer Begründungspflicht dann, wenn der Betroffene in die Lage versetzt wird, sich über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft zu geben und ein allfälliges Rechtsmittel in voller Kenntnis der Entscheidgründe zu verfassen.