Da diese sich aus dem Bundesrecht ergibt (siehe dazu den folgenden Absatz) und nicht anzunehmen ist, der kantonale Gesetzgeber habe diesen Anspruch aufheben wollen, kann die bisherige Rechtsprechung zur Begründungspflicht nach wie vor herangezogen werden (VGE II/16 vom 27. März 2001 in Sachen M.B. und Mitbeteiligte, S. 9 ff.; VGE II/66 vom 29. August 2001 in Sachen U.O., S. 6 ff., beide auch zum Folgenden). Das VRPG präzisiert nicht, welche Anforderungen an eine Begründung zu stellen sind.