Als Folge der Änderung (im Gesetz über Massnahmen des Finanzpakets 1998 vom 9. März 1999), mit welcher den Verwaltungsbehörden ermöglicht wurde, Entscheide im Dispositiv zu eröffnen und eine schriftlich begründete Ausfertigung nur auf Verlangen auszustellen (§ 23 Abs. 4 VRPG), wird die Begründungspflicht nicht mehr explizit statuiert. Da diese sich aus dem Bundesrecht ergibt (siehe dazu den folgenden Absatz) und nicht anzunehmen ist, der kantonale Gesetzgeber habe diesen Anspruch aufheben wollen, kann die bisherige Rechtsprechung zur Begründungspflicht nach wie vor herangezogen werden (VGE II/16 vom 27. März 2001 in Sachen M.B. und Mitbeteiligte, S. 9 ff.;