" II/1. b) Soweit den Begehren der Beteiligten nicht entsprochen wird, hat die Eröffnung einer Verfügung oder eines Entscheides eine Begründung zu enthalten. Dies bestimmte § 23 Abs. 3 Satz 1 VRPG in der ursprünglichen Version. Als Folge der Änderung (im Gesetz über Massnahmen des Finanzpakets 1998 vom 9. März 1999), mit welcher den Verwaltungsbehörden ermöglicht wurde, Entscheide im Dispositiv zu eröffnen und eine schriftlich begründete Ausfertigung nur auf Verlangen auszustellen (§ 23 Abs. 4 VRPG), wird die Begründungspflicht nicht mehr explizit statuiert.