Nun besteht aber eine weitgehende Analogie zur Regelung in § 170 Abs. 1 StG ("Über den Erlass der vom Kantonalen Steueramt bezogenen Steuern entscheidet das Finanzdepartement erst- und letztinstanzlich."), wo der Wortlaut die Beschwerde nach § 53 VRPG klarerweise zulässt. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, das Rechtsmittelver- 422 Verwaltungsgericht 2002