Die Beschwerde nach § 53 VRPG ist, ungeachtet des Wortlauts von § 169 Abs. 5 StG, zulässig; zur Begründung wurde im VGE II/71 vom 23. September 1997 in Sachen R.K., S. 4 f., ausgeführt: "Vom Wortlaut des § 169 Abs. 5 StG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 VRPG erschiene es möglich, dass damit selbst die Beschwerde nach § 53 VRPG ausgeschlossen werden sollte. Nun besteht aber eine weitgehende Analogie zur Regelung in § 170 Abs. 1 StG ("Über den Erlass der vom Kantonalen Steueramt bezogenen Steuern entscheidet das Finanzdepartement erst- und letztinstanzlich."), wo der Wortlaut die Beschwerde nach § 53 VRPG klarerweise zulässt.