I/1. Im vorliegenden Fall geht es um den Erlass von Steuern aus dem Steuerjahr 1989. Eine Sachzuständigkeit des Verwaltungsgerichts gestützt auf § 52 VRPG oder auf eine andere Vorschrift ist nicht gegeben. Im Gegenteil bestimmt § 169 Abs. 5 StG ausdrücklich, dass der Beschwerdeentscheid des Finanzdepartements endgültig sei. Das StG ist hier noch massgebend; das neue Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 kommt nach seinen §§ 261 und 263 Abs. 1 erst für die Steuerjahre ab 2001 zur Anwendung.