420 Verwaltungsgericht 2002 regelmässig (mindestens alle zwei Jahre) nach den gleichen Grund- sätzen abläuft, Zweifel bestehen sollten. Es gehört im Übrigen zum Allgemeinwissen, dass behördliche Entscheide angefochten werden können und dass diese Möglichkeiten durch gesetzliche Rechtsmit- telfristen zeitlich beschränkt sind. Enthält ein behördlicher Entscheid keinerlei Rechtsmittelbelehrung, so ist dem Adressaten, der den Ent- scheid anfechten möchte, zuzumuten, innert einer üblichen Frist ein Rechtsmittel einzureichen oder sich zumindest innert nützlicher Frist nach den in Frage kommenden Rechtsmitteln zu erkundigen. Wie lange eine solche Frist sein kann, hängt von den konkreten Umstän- den ab. Es liegt jedoch nahe, auch dafür im Regelfall die gewöhnli- che Dauer einer Rechtsmittelfrist anzunehmen (BGE 199 IV 330 E. 1c S. 334; René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Ver- waltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, S. 293). Je- denfalls bleiben mangelhaft eröffnete Verfügungen nicht unbe- schränkt lange anfechtbar, weshalb es nicht gegen das Willkürverbot verstösst, wenn das Verwaltungsgericht zum Schluss kam, auf eine gut vier Monate nach Erhalt der Sendung erhobene Einsprache müsse nicht eingetreten werden. Dabei ist unerheblich, ob die Be- schwerdeführer die eigentliche Veranlagungsverfügung tatsächlich nicht erhalten haben: Es erscheint nicht verfassungswidrig, wenn das Verwaltungsgericht die Praxis zu Verfügungen ohne Rechtsmittelbe- lehrung auch auf solche Verfügungen anwendet, denen es infolge einer unvollständigen Eröffnung an einer Rechtsmittelbelehrung fehlt. Dies zumindest dann, wenn - wie vorliegend - der gesamte Inhalt der streitigen Anordnung für die Adressaten erkennbar war. 103 Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. - Bei vorübergehender Einstellung im Beruf als Notar (Erw. I). vgl. AGVE 2002 88 373 104 Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Rechtliches Gehör. Begründungs- pflicht. - Im Steuererlassverfahren ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ge- mäss § 53 VRPG zulässig (Erw. I). 2002 Verwaltungsrechtspflege 421 - Umfang der Pflicht zur Begründung von Verfügungen und Entschei- den (Erw. II/1/b). - Kein stillschweigender Verzicht und keine stillschweigende Abweisung des Antrags auf Durchführung einer beweistauglichen Verhandlung (Erw. II/2). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 6. Mai 2002 in Sachen E.P. gegen Entscheid des Regierungsrats. Aus den Erwägungen I/1. Im vorliegenden Fall geht es um den Erlass von Steuern aus dem Steuerjahr 1989. Eine Sachzuständigkeit des Verwaltungsge- richts gestützt auf § 52 VRPG oder auf eine andere Vorschrift ist nicht gegeben. Im Gegenteil bestimmt § 169 Abs. 5 StG ausdrück- lich, dass der Beschwerdeentscheid des Finanzdepartements endgül- tig sei. Das StG ist hier noch massgebend; das neue Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 kommt nach seinen §§ 261 und 263 Abs. 1 erst für die Steuerjahre ab 2001 zur Anwendung. 2. Wegen Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung oder Verlet- zung der Vorschriften über die Zuständigkeit, den Ausstand, das rechtliche Gehör und die Akteneinsicht kann gegen letztinstanzlich zuständige Verwaltungsbehörden beim Verwaltungsgericht Be- schwerde geführt werden, auch wenn dessen Zuständigkeit in der Sache selbst nicht gegeben ist (§ 53 VRPG). Die Beschwerde nach § 53 VRPG ist, ungeachtet des Wortlauts von § 169 Abs. 5 StG, zu- lässig; zur Begründung wurde im VGE II/71 vom 23. September 1997 in Sachen R.K., S. 4 f., ausgeführt: "Vom Wortlaut des § 169 Abs. 5 StG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 VRPG erschiene es möglich, dass damit selbst die Beschwerde nach § 53 VRPG ausgeschlossen werden sollte. Nun besteht aber eine weitgehende Analogie zur Regelung in § 170 Abs. 1 StG ("Über den Erlass der vom Kantonalen Steueramt bezogenen Steuern entscheidet das Finanzdepartement erst- und letztinstanzlich."), wo der Wortlaut die Beschwerde nach § 53 VRPG klarer- weise zulässt. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, das Rechtsmittelver- 422 Verwaltungsgericht 2002 fahren in den beiden Fällen unterschiedlich zu regeln. § 169 Abs. 5 StG ist daher zutreffenderweise so auszulegen, dass damit einzig weitere ordentliche Rechtsmittel ausgeschlossen werden sollten, nicht aber die Beschwerde nach § 53 VRPG. Dies gilt um so mehr, als das Verwaltungsgericht auch im Zu- sammenhang mit anderen Bestimmungen "endgültige" Entscheide als "letzt- instanzlich" im Sinne von § 53 VRPG beurteilte (vgl. bezüglich § 77 Abs. 3 VRPG [Vollstreckungsverfügungen] AGVE 1988, S. 422 und bezüglich § 59b Abs. 1 VRPG [landeskirchliche Entscheide] VGE I/151 vom 5. September 1997 in Sachen H. G., S. 8)." II/1. b) Soweit den Begehren der Beteiligten nicht entsprochen wird, hat die Eröffnung einer Verfügung oder eines Entscheides eine Begründung zu enthalten. Dies bestimmte § 23 Abs. 3 Satz 1 VRPG in der ursprünglichen Version. Als Folge der Änderung (im Gesetz über Massnahmen des Finanzpakets 1998 vom 9. März 1999), mit welcher den Verwaltungsbehörden ermöglicht wurde, Entscheide im Dispositiv zu eröffnen und eine schriftlich begründete Ausfertigung nur auf Verlangen auszustellen (§ 23 Abs. 4 VRPG), wird die Be- gründungspflicht nicht mehr explizit statuiert. Da diese sich aus dem Bundesrecht ergibt (siehe dazu den folgenden Absatz) und nicht anzunehmen ist, der kantonale Gesetzgeber habe diesen Anspruch aufheben wollen, kann die bisherige Rechtsprechung zur Begrün- dungspflicht nach wie vor herangezogen werden (VGE II/16 vom 27. März 2001 in Sachen M.B. und Mitbeteiligte, S. 9 ff.; VGE II/66 vom 29. August 2001 in Sachen U.O., S. 6 ff., beide auch zum Fol- genden). Das VRPG präzisiert nicht, welche Anforderungen an eine Be- gründung zu stellen sind. Diese Aufgabe obliegt der Rechtsanwen- dung, wobei sie die Mindestgarantie, wie sie aus Art. 29 Abs. 2 BV (bzw. Art. 4 Abs. 1 der alten Bundesverfassung [aBV] vom 29. Mai 1874) abgeleitet wird, zu beachten hat. Danach genügt eine Behörde ihrer Begründungspflicht dann, wenn der Betroffene in die Lage versetzt wird, sich über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft zu geben und ein allfälliges Rechtsmittel in voller Kenntnis der Ent- scheidgründe zu verfassen. Er hat insbesondere Anspruch nicht nur auf Bekanntgabe der tatsächlichen Gründe, die zum Entscheid ge- führt haben, sondern auch auf Behandlung seiner Argumente. Das 2002 Verwaltungsrechtspflege 423 rechtliche Gehör als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid Be- troffenen auch tatsächlich zur Kenntnis nimmt, sorgfältig und ernst- haft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. AGVE 1999, S. 365 ff.; 1998, S. 426; 1994, S. 456, je mit Hinweisen; Georg Müller, in: Kommentar zur Bundesverfassung vom 29. Mai 1874, Art. 4 N 112 mit Hinweisen [Stand Mai 1995]). Die Begründungs- dichte richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Je grösser der Ermessensspielraum einer Behörde ist, desto ausführlicher muss grundsätzlich auch die Begründung sein. Hat die Behörde keinen Beurteilungsspielraum oder kein Ermessen, so kann schon der Hin- weis auf die massgebende Gesetzesbestimmung und das fehlende Ermessen genügen. Dabei ist der Anspruch auf Begründung nicht be- reits verletzt, wenn sich die urteilende Instanz nicht mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor- bringen ausdrücklich widerlegt (BGE 121 I 57; 117 Ib 86, je mit Hin- weisen). Es genügt, wenn die wesentlichen Gesichtspunkte berück- sichtigt werden (AGVE 1998, S. 427). Aus der Begründung des Ent- scheides muss allerdings ersichtlich sein, wieso die Behörde weitere vorgebrachte Äusserungen und Einwendungen für unerheblich, un- richtig oder allenfalls unzulässig hält. Wenn erhebliche Vorbringen völlig übersehen werden - wofür die Nichterwähnung in der Begrün- dung ein Indiz bildet -, ist der Gehörsanspruch verletzt. Wann ein Aspekt bedeutsam bzw. rechtserheblich ist, muss anhand der konkre- ten Gegebenheiten des Einzelfalls bestimmt werden (Michele Alber- tini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Ver- waltungsverfahren des modernen Staates, Diss. Bern 2000, S. 368 f., mit Hinweisen). c) Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst die Pflicht der Behörde zur Abnahme beantragter oder angebotener Beweismittel bzw. zu deren Kenntnisnahme. Der Anspruch auf Beweisabnahme gilt jedoch nicht absolut. Auf die Abnahme der beantragten Beweis- mittel kann verzichtet werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist (Unerheblichkeit des Be- weismittels), wenn durch den angebotenen Beweis bereits Festste- hendes bewiesen werden soll (Überflüssigkeit des Beweismittels) 424 Verwaltungsgericht 2002 oder wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine Klärung herbeizuführen vermag (mangelnde Tauglichkeit des Beweismittels, die auch mittels antizipierter Beweiswürdigung [vgl. dazu Albertini, a.a.O., S. 375, mit Hinweisen] festgestellt werden kann). 2. a) aa) In ihrer Beschwerde an das Finanzdepartement bean- tragten die Beschwerdeführer den vollständigen Erlass der Steuer- schulden, worin auch der Antrag auf einen blossen Teilerlass enthal- ten ist. Die Begründung befasste sich hauptsächlich mit der Frage, ob die anderen Gläubiger ebenfalls (ausreichende) Schuldverzichte ein- gegangen seien, wobei auf die mit den beiden Banken geschlossenen Stillhaltevereinbarungen und die Bemühungen um Verwertung der vorhandenen Liegenschaften hingewiesen wurde. Es wurde eine Verhandlung beantragt, damit die Beschwerdeführer über den aktu- ellen Stand der Verwertungsbemühungen und ihrer finanziellen Si- tuation Auskunft erteilen könnten, da sich die Verhältnisse kurzfristig änderten. bb) Das Finanzdepartement stellte im angefochtenen Entscheid zunächst fest, dass die Beschwerdeführer überschuldet seien. In sol- chen Fällen werde ein Erlass nur gewährt, wenn sämtliche Gläubiger ein gleichwertiges Opfer erbrächten. Es hätten nicht alle Gläubiger auf ihre Guthaben oder einen Teil davon verzichtet. Ein Verzicht der Banken sei nur erfolgt, soweit der Erlös aus dem Verkauf der Lie- genschaften zur Schuldendeckung nicht ausgereicht habe. Auf Grund der vorliegenden Unterlagen sei weder dargetan noch wahrschein- lich, dass im Zusammenhang mit den Liegenschaftsverkäufen ein gleichwertiges Opfer der übrigen Gläubiger erfolge. Weiter wurde auf Indizien hingewiesen, wonach die Beschwerdeführer Einnahmen (namentlich eine erhebliche Kapitalabfindung) zur Schuldentilgung benützt und auf der Eigentumswohnung in A. eine Hypothek von Fr. 95'000.-- amortisiert hätten. Schliesslich sei zu befürchten, dass auch der Steuererlass nicht zur definitiven Beseitigung der Zahlungs- schwierigkeiten führe. Die Beschwerdeführer könnten selber mehr zur nachhaltigen Sanierung beitragen, indem sie diese Wohnung mit Gewinn veräusserten und ihre Lebenshaltungskosten senkten. 2002 Verwaltungsrechtspflege 425 b) aa) Der Beweisantrag auf Durchführung einer Verhandlung wurde im angefochtenen Entscheid mit keinem Wort erwähnt. Das Finanzdepartement behauptet sinngemäss, da die Beschwerdeführer zu verschiedenen Nachfragen schriftlich hätten Stellung nehmen können, sei nach durchgeführtem Instruktionsverfahren davon aus- zugehen gewesen, die Beschwerdeführer hätten auf ihren Beweis- antrag stillschweigend verzichtet; sie hätten diesen denn auch nie wiederholt. Diese nachträgliche Begründung überzeugt in keiner Weise. Die Annahme eines stillschweigenden Verzichts auf einen ausdrücklich gestellten Beweisantrag ist von vornherein fragwürdig; vielmehr wäre dazu eine ausdrückliche Erklärung einzuholen. So- dann nannten die Aufforderungen des KStA die weiteren einzurei- chenden Unterlagen jeweils konkret (10. August 2001: Lebenshal- tungskosten; 24. September 2001: Lebenshaltungskosten mit Unter- lagen, Herkunft von Fr. 50'000.--, die auf ein bestimmtes Konto ein- bezahlt wurden). Der Punkt, zu dem der Beweisantrag gestellt wor- den war (aktueller Stand der Verwertung der Liegenschaften und der Abkommen mit den Banken), war nie Gegenstand der Rückfragen, sodass die Beschwerdeführer keinen Anlass hatten, anzunehmen, das Finanzdepartement verlange auch diesbezüglich eine schriftliche statt, wie angeboten, mündliche Darlegung. Nach überzeugender bundesgerichtlicher Rechtsprechung verstösst es gegen Treu und Glauben, wenn eine Behörde auf eine mangelhafte Eingabe hin be- stimmte zusätzliche Angaben verlangt und dann das Gesuch ablehnt, weil andere, nicht verlangte Angaben fehlen (BGE 126 II 104 f.). Diese Rechtsprechung lässt sich auf den vorliegenden Sachverhalt analog übertragen. Eine nähere Abklärung der Forderungsverzichte der übrigen Gläubiger war unerlässlich, da sich die Hauptbegründung der Be- schwerde und des Entscheides auf diesen Punkt stützte und der Sachverhalt nicht ausreichend geklärt war. Im angefochtenen Ent- scheid wird ausgeführt, es hätten nicht alle Gläubiger auf ihre Gut- haben ganz oder teilweise verzichtet. Da nur zwei solcher Gläubiger genannt sind (CS, ZKB) und ein Forderungsverzicht der CS aus- drücklich erwähnt ist, müsste es sich beim nicht verzichtenden Gläu- biger um die ZKB handeln. Der Inhalt der Stillhaltevereinbarung mit 426 Verwaltungsgericht 2002 dieser war bekannt; er sah den Verkauf der meisten Liegenschaften vor, ohne dass damit die Deckung sämtlicher Forderungen sicherge- stellt gewesen wäre. Für ihren Schluss, die ZKB habe im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids keinen Forderungsverzicht geleistet, fehlten der Vorinstanz irgendwelche zuverlässigen Anhaltspunkte. bb) Die Vorinstanz hätte somit die beantragte, zur Klärung des massgeblichen Sachverhalts taugliche Verhandlung durchführen (oder sie allenfalls durch andere sachbezügliche Untersuchungen ersetzen und dies den Beschwerdeführern mitteilen) müssen. Dies gilt umso mehr, als klare Anhaltspunkte vorhanden waren, dass die Banken substanzielle Verluste erlitten hatten und ein gegebenenfalls ungenügend hoher Forderungsverzicht wohl gegen einen vollständi- gen, aber keineswegs zwingend gegen einen in § 168 StG ausdrück- lich ebenfalls vorgesehenen teilweisen Steuererlass (der sinnvoller- weise mit der Zahlung oder Sicherstellung der verbleibenden Steuer- schuld verbunden sein müsste) sprach. 3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Beweisantrag der Beschwerdeführer unzulässigerweise unbeachtet gelassen und ihnen damit das rechtliche Gehör verweigert hat. Der angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 105 Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Rechtliches Gehör. - Bei Verfügungen betreffend Strafantritt ist nur die Beschwerde ge- mäss § 53 VRPG zulässig (Änderung der Rechtsprechung von AGVE 2000, S. 127 f.) (Erw. I/1). - Rechtliches Gehör. Ein Anspruch auf mündliche Anhörung besteht nur, soweit er ausdrücklich statuiert ist; er ergibt sich insbesondere nicht direkt aus Art. 29 Abs. 2 BV (Erw. II/1/b).