Enthält ein behördlicher Entscheid keinerlei Rechtsmittelbelehrung, so ist dem Adressaten, der den Entscheid anfechten möchte, zuzumuten, innert einer üblichen Frist ein Rechtsmittel einzureichen oder sich zumindest innert nützlicher Frist nach den in Frage kommenden Rechtsmitteln zu erkundigen. Wie lange eine solche Frist sein kann, hängt von den konkreten Umständen ab. Es liegt jedoch nahe, auch dafür im Regelfall die gewöhnliche Dauer einer Rechtsmittelfrist anzunehmen (BGE 199 IV 330 E. 1c S. 334; René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, S. 293).