420 Verwaltungsgericht 2002 regelmässig (mindestens alle zwei Jahre) nach den gleichen Grund- sätzen abläuft, Zweifel bestehen sollten. Es gehört im Übrigen zum Allgemeinwissen, dass behördliche Entscheide angefochten werden können und dass diese Möglichkeiten durch gesetzliche Rechtsmit- telfristen zeitlich beschränkt sind. Enthält ein behördlicher Entscheid keinerlei Rechtsmittelbelehrung, so ist dem Adressaten, der den Ent- scheid anfechten möchte, zuzumuten, innert einer üblichen Frist ein Rechtsmittel einzureichen oder sich zumindest innert nützlicher Frist nach den in Frage kommenden Rechtsmitteln zu erkundigen. Wie lange eine solche Frist sein kann, hängt von den konkreten Umstän- den ab. Es liegt jedoch nahe, auch dafür im Regelfall die gewöhnli- che Dauer einer Rechtsmittelfrist anzunehmen (BGE 199 IV 330 E. 1c S. 334; René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Ver- waltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, S. 293). Je- denfalls bleiben mangelhaft eröffnete Verfügungen nicht unbe- schränkt lange anfechtbar, weshalb es nicht gegen das Willkürverbot verstösst, wenn das Verwaltungsgericht zum Schluss kam, auf eine gut vier Monate nach Erhalt der Sendung erhobene Einsprache müsse nicht eingetreten werden. Dabei ist unerheblich, ob die Be- schwerdeführer die eigentliche Veranlagungsverfügung tatsächlich nicht erhalten haben: Es erscheint nicht verfassungswidrig, wenn das Verwaltungsgericht die Praxis zu Verfügungen ohne Rechtsmittelbe- lehrung auch auf solche Verfügungen anwendet, denen es infolge einer unvollständigen Eröffnung an einer Rechtsmittelbelehrung fehlt. Dies zumindest dann, wenn - wie vorliegend - der gesamte Inhalt der streitigen Anordnung für die Adressaten erkennbar war. 103 Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. - Bei vorübergehender Einstellung im Beruf als Notar (Erw. I). vgl. AGVE 2002 88 373 104 Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Rechtliches Gehör. Begründungs- pflicht. - Im Steuererlassverfahren ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ge- mäss § 53 VRPG zulässig (Erw. I).