Der Kanton hält jedoch die Aktienmehrheit und hat der AEW Energie AG einen Leistungsauftrag erteilt (§§ 20b Abs. 1, 20c Abs. 2 EnG; Dekret über den Leistungsauftrag der AEW Energie AG vom 7. September 1999, SAR 773.330). Sodann kann sie nach wie vor Verfügungen erlassen (Ziff. 3.3.2 des Reglementes über die Lieferung elektrischer Energie aus dem Niederspannungsnetz des Aargauischen Elektrizitätswerkes vom 23. März 1994, SAR 773.533). Damit übt sie nach wie vor hoheitliche Funktionen aus und ist als Amtsstelle im Sinne von § 35 Abs. 1 VRPG zu betrachten. Die Kosten sind daher auf die Staatskasse zu nehmen.