2. a) Der Verfahrensausgang kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Nach § 33 Abs. 2 VRPG sind daher die Kosten grundsätzlich der AEW Energie AG aufzuerlegen. Gilt sie allerdings nach wie vor als Amtsstelle im Sinne von § 35 Abs. 1 VRPG, sind die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. Die AEW Energie AG ist seit dem 1. Oktober 1999 eine privatrechtliche Aktiengesellschaft (§ 20a des Energiegesetzes [EnG; SAR 773.100] vom 9. März 1993; AEW-Firmenprofil unter www.aew.ch). Der Kanton hält jedoch die Aktienmehrheit und hat der AEW Energie AG einen Leistungsauftrag erteilt (§§ 20b Abs. 1, 20c Abs. 2 EnG;