2002 Verwaltungsrechtspflege 417 nehmen konnten (Pra 88/1999, Nr. 109, Erw. 4/d mit Hinweisen). Zu beachten ist auch das Interesse des Betroffenen, dem an einem baldi- gen definitiven Entscheid gelegen sein kann (vgl. AGVE 1974, S. 361 f.; 1982, S. 215 f.; 1985, S. 326; Michael Merker, Rechtsmit- tel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Kommentar zu den §§ 38- 72 VRPG], Diss. Zürich 1998, § 58 N 31, allerdings mit einseitiger Betonung des Aspekts der Verfahrensdauer). bb) Die Verfahrensmängel, die dazu führten, dass die Beschwer- deführerin bzw. ihr Anwalt von der Beweiserhebung zu einem we- sentlichen Punkt ausgeschlossen wurde, sind gravierend. Dem Ver- waltungsgericht steht keine Ermessensüberprüfung zu. Ein konkretes Interesse der Beschwerdeführerin an der Beschleunigung des Verfah- rens ist nicht erkennbar. Somit kann von der Rückweisung nicht ab- gesehen werden. 100 Rechtliches Gehör. - Werden durch einen fachkundigen Richter neue erhebliche Sachverhaltselemente eingebracht, muss den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden (Erw. 2). vgl. AGVE 2002 49 178 101 Kostenverlegung (§ 35 VRPG). - Der AEW Energie AG sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn die Beschwerde gegen die von ihr verfügten Stromgebühren erfolgreich ist. 418 Verwaltungsgericht 2002 Beschluss des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 18. Juni 2002 in Sa- chen B.F. gegen Verfügung der AEW Energie AG. Sachverhalt Auf die Beschwerde hin hob die AEW Energie AG ihre Verfü- gung, mit der sie Stromgebühren erhoben hatte, wiedererwägungs- weise auf. Aus den Erwägungen 2. a) Der Verfahrensausgang kommt einem Obsiegen des Be- schwerdeführers gleich. Nach § 33 Abs. 2 VRPG sind daher die Kos- ten grundsätzlich der AEW Energie AG aufzuerlegen. Gilt sie aller- dings nach wie vor als Amtsstelle im Sinne von § 35 Abs. 1 VRPG, sind die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. Die AEW Energie AG ist seit dem 1. Oktober 1999 eine privat- rechtliche Aktiengesellschaft (§ 20a des Energiegesetzes [EnG; SAR 773.100] vom 9. März 1993; AEW-Firmenprofil unter www.aew.ch). Der Kanton hält jedoch die Aktienmehrheit und hat der AEW Energie AG einen Leistungsauftrag erteilt (§§ 20b Abs. 1, 20c Abs. 2 EnG; Dekret über den Leistungsauftrag der AEW Energie AG vom 7. September 1999, SAR 773.330). Sodann kann sie nach wie vor Verfügungen erlassen (Ziff. 3.3.2 des Reglementes über die Lieferung elektrischer Energie aus dem Niederspannungsnetz des Aargauischen Elektrizitätswerkes vom 23. März 1994, SAR 773.533). Damit übt sie nach wie vor hoheitliche Funktionen aus und ist als Amtsstelle im Sinne von § 35 Abs. 1 VRPG zu betrachten. Die Kosten sind daher auf die Staatskasse zu nehmen. 102 Eröffnung. Rechtsmittelfrist. - Lauf der Rechtsmittelfrist, wenn durch einen Eröffnungsfehler die Rechtsmittelbelehrung fehlt.