Zürich 1998, § 58 N 31, allerdings mit einseitiger Betonung des Aspekts der Verfahrensdauer). bb) Die Verfahrensmängel, die dazu führten, dass die Beschwerdeführerin bzw. ihr Anwalt von der Beweiserhebung zu einem wesentlichen Punkt ausgeschlossen wurde, sind gravierend. Dem Verwaltungsgericht steht keine Ermessensüberprüfung zu. Ein konkretes Interesse der Beschwerdeführerin an der Beschleunigung des Verfahrens ist nicht erkennbar. Somit kann von der Rückweisung nicht abgesehen werden.