Es kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass für die Erstellung der Vermessungseinrichtungen gerade auch das Land des Beschwerdeführers verwendet werden muss. Ausserdem wäre eine amtliche Vermessung ausserhalb des mit einer Melioration kombinierten Verfahrens weit umständlicher und teurer, weil diese im ersten Fall in einem Zug erfolgen kann, vom Bund mit höheren Abgeltungen subventioniert wird (vgl. Art. 15 f. SVV) und im vereinfachten Verfahren (z.B. geringere Fixpunktdichte, höhere Toleranzstufen und insbesondere auch keine Vermarkungsrevision) durchgeführt werden kann (...; vgl. auch Art. 2 Abs. 2 VAV und Art.