Aufgrund des Jahrgangs der letzten amtlichen Vermessung dürfte zur Anpassung an die neue Ordnung (VAV 93) eine Ersterhebung oder jedenfalls eine Erneuerung durchzuführen sein (vgl. Huser, a.a.O., S. 148). Viele Einrichtungen (Fixpunkte bzw. Polygone) und Daten der früheren Vermessung dürften dabei nicht mehr verwendbar sein (...). Es kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass für die Erstellung der Vermessungseinrichtungen gerade auch das Land des Beschwerdeführers verwendet werden muss.