vom Beschwerdeführer vorgetragenen Vermessung handelte es sich um eine für die Grundbucheintragung der Mutation erforderliche Nachführung der Vermessung (vgl. Protokoll [...]; siehe auch Art. 25 VAV; Meinrad Huser, Schweizerisches Vermessungsrecht, Fribourg 1994, S. 102 f.). Die Nachführung basierte aber noch immer auf dem alten Vermessungsstand von 1914 und nicht wie der Beschwerdeführer meint auf "modernen Methoden" (...). Aufgrund des Jahrgangs der letzten amtlichen Vermessung dürfte zur Anpassung an die neue Ordnung (VAV 93) eine Ersterhebung oder jedenfalls eine Erneuerung durchzuführen sein (vgl. Huser, a.a.O., S. 148).