2001 Güterregulierung 437 III. Güterregulierung 99 Einbezug in den Perimeter der Güterregulierung; allgemeiner Meliora- tionszweck. - Die Vorteile einer amtlichen Vermessung innerhalb des Melio- rationsverfahrens begründen ein erhebliches öffentliches In- teresse am Einbezug der Streitparzelle in den Perimeter einer sog. Modernen Melioration. Aus einem Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom 27. September 2001 in Sachen E.K. gegen Bodenverbesserungsgenossenschaft (BVG) B. Aus den Erwägungen 5.3. Damit ist weiter zu prüfen, ob der Einbezug der Streitparzelle für die Durchführung der mit der Modernen Meliora- tion B. verfolgten Ziele (...) geboten erscheint. 5.3.1. Ein erhebliches öffentliches Interesse am Einbezug der Streitparzelle besteht insbesondere wegen der amtlichen Vermes- sung, womit ein allgemeiner Meliorationszweck verfolgt wird (vgl. Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über die amtliche Vermessung vom 18. November 1992 [VAV 93; SR 211.432.2], § 11 LwG-AG und § 15 BVD). Die letzte amtliche Vermessung, von der die Streit- liegenschaft erfasst worden war (Los 1), datiert aus dem Jahre 1914 (...). Präzisierend muss festgehalten werden, dass die heutige Parzelle aus einer 1986 durchgeführten Parzellierung und Vereinigung ent- standen ist (...), d.h. keine Landumlegung mit (neuer) amtlicher Ver- messung, wie replikweise moniert wurde, stattgefunden hat (...). Dies lässt sich auch daraus erkennen, dass weder eine entsprechende Ei- gentumsbeschränkung im Grundbuch eingetragen ist, noch im Melio- rationskataster ein entsprechender Vermerk vorhanden ist. Bei der 438 Landwirtschaftliche Rekurskommission 2001 vom Beschwerdeführer vorgetragenen Vermessung handelte es sich um eine für die Grundbucheintragung der Mutation erforderliche Nachführung der Vermessung (vgl. Protokoll [...]; siehe auch Art. 25 VAV; Meinrad Huser, Schweizerisches Vermessungsrecht, Fribourg 1994, S. 102 f.). Die Nachführung basierte aber noch immer auf dem alten Vermessungsstand von 1914 und nicht wie der Beschwerdefüh- rer meint auf "modernen Methoden" (...). Aufgrund des Jahrgangs der letzten amtlichen Vermessung dürfte zur Anpassung an die neue Ordnung (VAV 93) eine Ersterhebung oder jedenfalls eine Erneue- rung durchzuführen sein (vgl. Huser, a.a.O., S. 148). Viele Einrich- tungen (Fixpunkte bzw. Polygone) und Daten der früheren Vermes- sung dürften dabei nicht mehr verwendbar sein (...). Es kann jeden- falls nicht ausgeschlossen werden, dass für die Erstellung der Ver- messungseinrichtungen gerade auch das Land des Beschwerdefüh- rers verwendet werden muss. Ausserdem wäre eine amtliche Ver- messung ausserhalb des mit einer Melioration kombinierten Verfah- rens weit umständlicher und teurer, weil diese im ersten Fall in ei- nem Zug erfolgen kann, vom Bund mit höheren Abgeltungen sub- ventioniert wird (vgl. Art. 15 f. SVV) und im vereinfachten Verfah- ren (z.B. geringere Fixpunktdichte, höhere Toleranzstufen und insbe- sondere auch keine Vermarkungsrevision) durchgeführt werden kann (...; vgl. auch Art. 2 Abs. 2 VAV und Art. 74 der Technischen Ver- ordnung über die amtliche Vermessung [TVAV] vom 10. Juni 1994 [SR 211.432.21]; siehe auch Huser, a.a.O., S. 38 und 147). Nicht zuletzt können im kombinierten Verfahren Vermessungsdifferenzen bei der Neuzuteilung mit Realersatz ausgeglichen werden (vgl. ... ausführlich AGVE 1988 S. 537 ff.). Schätzungskommission nach Baugesetz 2001 Enteignungsrecht 441 I. Enteignungsrecht 100 Materielle Enteignung; Verjährung. - Entschädigungsansprüche zufolge einer Zuweisung in eine Zone öffentlicher Bauten vor dem 1. April 1994 sind bis zum 1. April 2004 nicht verjährt. Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 27. März 2001 in Sachen L. gegen Einwohnergemeinde L. Aus den Erwägungen 7.1. (...) Der Zonenplan wurde am 18. Februar 1969 vom Regierungsrat genehmigt (...), womit dieser Zeitpunkt für die nachfolgende Prü- fung, ob eine materielle Enteignung vorlag, massgebend ist (...). 7.2.1. Die Beklagte hat die Einrede erhoben, der Subeven- tualanspruch sei längst verjährt. Dieser Auffassung kann nicht ge- folgt werden. Die Verjährung von Ansprüchen aus materieller Ent- eignung zufolge Zuweisung einer Parzelle in die öffentliche Zone wird verschiedentlich als unerwünschte Rechtsfolge bezeichnet, weil die Grundeigentümerschaft nicht selten vorläufig von der Geltend- machung ihrer Forderungen absieht, um etwa nicht eine (meist auch nicht im Interesse des Gemeinwesens liegende) vorzeitige formelle Enteignung zu provozieren (vgl. Aldo Zaugg, Kommentar zum Bau- gesetz des Kantons Bern, 2. Auflage 1995, N 6 zu Art. 134). Nicht grundlegend anders verhält es sich dort, wo die Grundeigentümer- schaft zuwartet in der Hoffnung auf höhere Preise, weil das frühere kantonale Recht (§ 213 Abs. 1 aBauG) für die Entschädigungsbe- rechnung - in bundesrechtswidriger Weise - auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheides der Schätzungskommission abstellte (vgl. den Entscheid des Verwaltungsgerichts [VGE] IV/053/054 vom