32 Abs. 3 LwG-CH; Art. 3 f. MKV). Die Fläche spielt immerhin insofern noch eine Rolle, als die endgültige Übertragung eines Milchkontingents auf höchstens 8000 kg je ha landwirtschaftliche Nutzfläche beschränkt ist (Art. 7 MKV); dies bezieht sich indes auf die Gesamtfläche und lässt sich nicht einer einzelnen Parzelle zuordnen. Selbst für die endgültige Übertragung des Kontingents, welches mit der Pacht von Einzelparzellen übernommen wurde, ist - im Gegensatz zu gewissen Fällen bei der Pacht eines Gewerbes - keine Zustimmung des Verpächters erforderlich (Art. 29 Abs. 2 MKV).