B. [beschwerdeführende Verpächterseite] jedoch keinen Landwirtschaftsbetrieb mehr in O. geführt habe und demnach keinen Anspruch auf ein Milchkontingent gehabt hätte (...). Dagegen wenden die Beschwerdeführer ein, dass es ohne Land kein Milchkontingent gegeben hätte; dies zeige, wem das Milchkontingent zustehe (...). Art. 7 Abs. 2 PZV schreibt vor, dass bei einem Milchkontingent auf der zugepachteten Fläche bezüglich des Basispachtzinses 3 Rappen pro Kilogramm hinzuzurechnen sind (...). Gemäss Art. 1 Abs. 3 der Verordnung über die Kontingentierung der Milchproduktion (Milchkontingentierungsverordnung, MKV) vom 7. Dezember 1998 (in Kraft seit 1. Mai 1999 [Art.