Der Nationalrat, der die im Entwurf vorgesehene Einspracheberechtigung der Parteien beibehalten wollte mit dem Argument, ansonsten wäre das Einspracheverfahren praktisch wirkungslos (Amtliches Bulletin des Nationalrates, 6. März 1985, S. 359), schloss sich nach einer weiteren Differenzbereinigungsrunde dem Ständerat an in der Hoffnung, dieser werde sich bei den anderen noch verbliebenen Differenzen erkenntlich zeigen (Amtliches Bulletin des Nationalrates, 16. September 1985, S. 1328). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine auf Anzeige des Pächters erfolgte Einspracheerhebung der einspracheberechtigten Behörde rechtmässig ist (so auch LKE LP.96.50001 vom 28. August 1996 i. S.