Eine Kenntnisnahme erfolgt deshalb regelmässig via Information durch eine Vertragspartei, d.h. durch den Pächter (der Verpächter hat in der Regel kein Interesse an einer Pachtzinsüberprüfung). Am ehesten erhält ansonsten die Abteilung Landwirtschaft Kenntnis von der Pachtzinshöhe; informiert diese die einspracheberechtigten Behörden über die Pachtzinshöhe, ist dies kaum weniger problematisch als ein entsprechender Einspracheantrag eines Pächters, da die Abteilung Landwirtschaft schliesslich über die Einsprache entscheiden muss (vgl. § 2 Abs. 1 lit. f VoLPG).