Die Qualifikation als Gesetzesumgehung hätte aber ganz generell zur Folge, dass in den meisten Fällen eine Herabsetzung eines überhöhten Pachtzinses an dieser Hürde scheitern würde. Der vereinbarte Pachtzins über ein einzelnes Grundstück unterliegt - im Gegensatz zum Pachtzins für ein Gewerbe - keiner Bewilligungspflicht im rechtstechnischen Sinne. Die einspracheberechtigten Behörden erhalten nicht von Gesetzes wegen, d.h. automatisch, Kenntnis von der vereinbarten Pachtzinshöhe. Eine Kenntnisnahme erfolgt deshalb regelmässig via Information durch eine Vertragspartei, d.h. durch den Pächter (der Verpächter hat in der Regel kein Interesse an einer Pachtzinsüberprüfung).