Wie dargelegt darf der Pächter selbst keine Einsprache erheben (Erw. 2.3.1.); immerhin willigte er ja mit der Verpächterseite in den nun als überhöht beanstandeten Pachtzins ein. Gelangt der Pächter an den Gemeinderat mit dem Begehren, Pachtzinseinsprache zu erheben und kommt die Gemeinde diesem Ansinnen nach, so stellt sich die Frage, ob diese Vorgehensweise (...) nicht eine Gesetzesumgehung darstellt, da so die fehlende Einsprachelegitimation des Pächters faktisch ausgehebelt wird. Die Qualifikation als Gesetzesumgehung hätte aber ganz generell zur Folge, dass in den meisten Fällen eine Herabsetzung eines überhöhten Pachtzinses an dieser Hürde scheitern würde.