gestrichen (Bundesblatt [BBl] 1982 I S. 295; Benno Studer/Eduard Hofer, Das landwirtschaftliche Pachtrecht, Brugg 1987, S. 282). 2.3.2. In casu wurde die Einsprache vom Gemeinderat O. erhoben und damit von einer dazu legitimierten Behörde (Erw. 2.3.1.). In seiner Vernehmlassung zum vorliegenden Verfahren teilte der Gemeinderat mit, dass er auf Begehren der Pächterschaft gestützt auf das LPG und die VoLPG die Rolle der anzeigenden Behörde eingenommen und dementsprechend Pachtzinseinsprache gemäss Begehren des Pächters B. gestellt habe (...). Wie dargelegt darf der Pächter selbst keine Einsprache erheben (Erw.