2001 Pachtrecht 433 II. Pachtrecht 98 Höchstzulässiger Pachtzins für ein landwirtschaftliches Grundstück. - Dem Pächter selbst steht kein Einspracherecht zu, er darf aber bei der einspracheberechtigten Behörde Antrag auf Einspra- cheerhebung gegen den überhöhten Pachtzins stellen (Erw. 2.3.1.f.). - Das Milchkontingent ist seit dem 1. Mai 1999 bei der Ermitt- lung des höchstzulässigen Pachtzinses nicht mehr einzube- rechnen (Erw. 2.5.4.). Aus einem Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom 24. August 2001 in Sachen R. B. gegen Verfügung des Finanzdepartements (Abteilung Landwirtschaft). Aus den Erwägungen 2.3.1. Gegen den vereinbarten Pachtzins können der Ge- meinderat oder die Ackerbaustelle der Gemeinde, in welcher das Grundstück liegt, bei der Abteilung Landwirtschaft Einsprache erhe- ben (Art. 43 Abs. 1 LPG i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. f und § 3 Abs. 2 VoLPG [die in § 3 Abs. 2 lit. b VoLPG ebenfalls angeführten kanto- nalen Zentralstellen für Acker-, Gemüse, Obst- und Weinbau fallen weg, da diese in die Sektion Agrarwirtschaft und Ökologie der Ab- teilung Landwirtschaft integriert wurden {...}, die Einsprachebe- hörde mit der Bewilligungsbehörde aber nicht identisch sein darf; eine entsprechende Änderung von § 3 Abs. 2 lit. b VoLPG durch den Verordnungsgeber wäre deshalb angezeigt]). Zur Einsprache berech- tigt sind somit nur die eben erwähnten beiden Behörden. Die im bundesrätlichen Entwurf des LPG noch vorgesehene Berechtigung der Vertragsparteien, Einsprache zu erheben, wurde vom Parlament 434 Landwirtschaftliche Rekurskommission 2001 gestrichen (Bundesblatt [BBl] 1982 I S. 295; Benno Studer/Eduard Hofer, Das landwirtschaftliche Pachtrecht, Brugg 1987, S. 282). 2.3.2. In casu wurde die Einsprache vom Gemeinderat O. erhoben und damit von einer dazu legitimierten Behörde (Erw. 2.3.1.). In seiner Vernehmlassung zum vorliegenden Verfahren teilte der Gemeinderat mit, dass er auf Begehren der Pächterschaft gestützt auf das LPG und die VoLPG die Rolle der anzeigenden Be- hörde eingenommen und dementsprechend Pachtzinseinsprache ge- mäss Begehren des Pächters B. gestellt habe (...). Wie dargelegt darf der Pächter selbst keine Einsprache erheben (Erw. 2.3.1.); immerhin willigte er ja mit der Verpächterseite in den nun als überhöht beanstandeten Pachtzins ein. Gelangt der Pächter an den Gemeinderat mit dem Begehren, Pachtzinseinsprache zu erheben und kommt die Gemeinde diesem Ansinnen nach, so stellt sich die Frage, ob diese Vorgehensweise (...) nicht eine Gesetzesumgehung darstellt, da so die fehlende Einsprachelegitimation des Pächters faktisch ausgehebelt wird. Die Qualifikation als Gesetzesumgehung hätte aber ganz gene- rell zur Folge, dass in den meisten Fällen eine Herabsetzung eines überhöhten Pachtzinses an dieser Hürde scheitern würde. Der ver- einbarte Pachtzins über ein einzelnes Grundstück unterliegt - im Gegensatz zum Pachtzins für ein Gewerbe - keiner Bewilligungs- pflicht im rechtstechnischen Sinne. Die einspracheberechtigten Be- hörden erhalten nicht von Gesetzes wegen, d.h. automatisch, Kennt- nis von der vereinbarten Pachtzinshöhe. Eine Kenntnisnahme erfolgt deshalb regelmässig via Information durch eine Vertragspartei, d.h. durch den Pächter (der Verpächter hat in der Regel kein Interesse an einer Pachtzinsüberprüfung). Am ehesten erhält ansonsten die Ab- teilung Landwirtschaft Kenntnis von der Pachtzinshöhe; informiert diese die einspracheberechtigten Behörden über die Pachtzinshöhe, ist dies kaum weniger problematisch als ein entsprechender Einspra- cheantrag eines Pächters, da die Abteilung Landwirtschaft schliess- lich über die Einsprache entscheiden muss (vgl. § 2 Abs. 1 lit. f VoLPG). Dass ein Anzeigerecht des Pächters an die einspracheberech- tigte Behörde besteht, ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des 2001 Pachtrecht 435 LPG. Der Ständerat, welcher entgegen dem bundesrätlichen Entwurf die Einspracheberechtigung der Vertragsparteien strich, hielt dazu fest, dass es zum einen stossend sei, wenn einer der Vertragspartner das eben Vereinbarte ausser Kraft setzen lassen könne; zum anderen sei eine Einsprachelegitimation der Vertragsparteien überflüssig, da sich diese formlos an die betreffenden Behörden wenden könnten, womit das Verfahren in Gang komme (Amtliches Bulletin des Stän- derates, 4. Oktober 1983, S. 528). Mit der Streichung wollte man wohl einen Filter mit neutraler Prüfung einbauen, namentlich ange- sichts Art. 45 Abs. 3 LPG. Der Nationalrat, der die im Entwurf vor- gesehene Einspracheberechtigung der Parteien beibehalten wollte mit dem Argument, ansonsten wäre das Einspracheverfahren praktisch wirkungslos (Amtliches Bulletin des Nationalrates, 6. März 1985, S. 359), schloss sich nach einer weiteren Differenzbereinigungsrunde dem Ständerat an in der Hoffnung, dieser werde sich bei den anderen noch verbliebenen Differenzen erkenntlich zeigen (Amtliches Bulle- tin des Nationalrates, 16. September 1985, S. 1328). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine auf Anzeige des Pächters erfolgte Einspracheerhebung der einspracheberechtigten Behörde rechtmässig ist (so auch LKE LP.96.50001 vom 28. August 1996 i. S. Ortsbürgergemeinde U. vs. Kantonale Zentralstelle für Ackerbau und weitere, Erw. 3.1.; Entscheid des Verwaltungsge- richtshofs des Kantons Freiburg vom 24. April 1996, Erw. 3 [in: Freiburger Zeitschrift für Rechtsprechung, 1996, S. 110]; Armin Braun, Vollzugsfragen zum LPG, in: Blätter für Agrarrecht, 1985, S. 113). Dies trägt denn auch dem Ziel der Pachtzinsbestimmungen, dem Pächterschutz (...), am besten Rechnung. (...) 2.5.4. Die Beschwerdeführer verlangen für das nicht be- rücksichtigte Milchkontingent einen Zuschlag von Fr. 3.--/Are (...). Die Abteilung Landwirtschaft stellt sich dagegen auf den Stand- punkt, dass seit dem 1. Mai 1999 gemäss Milchkontingentsverord- nung keine Bindung mehr zwischen dem Milchkontingent und dem Land bestehe. Das Milchkontingent stehe B. [Pächter] zu, da sein Vater in den für die Milchkontingentsmenge massgeblichen Jahren auf dem Landwirtschaftsbetrieb Milch produziert habe, die Familie 436 Landwirtschaftliche Rekurskommission 2001 B. [beschwerdeführende Verpächterseite] jedoch keinen Landwirt- schaftsbetrieb mehr in O. geführt habe und demnach keinen An- spruch auf ein Milchkontingent gehabt hätte (...). Dagegen wenden die Beschwerdeführer ein, dass es ohne Land kein Milchkontingent gegeben hätte; dies zeige, wem das Milchkontingent zustehe (...). Art. 7 Abs. 2 PZV schreibt vor, dass bei einem Milchkontingent auf der zugepachteten Fläche bezüglich des Basispachtzinses 3 Rap- pen pro Kilogramm hinzuzurechnen sind (...). Gemäss Art. 1 Abs. 3 der Verordnung über die Kontingentie- rung der Milchproduktion (Milchkontingentierungsverordnung, MKV) vom 7. Dezember 1998 (in Kraft seit 1. Mai 1999 [Art. 37 MKV], SR 916.350.1) kann nur, wer einen Betrieb oder einen Söm- merungsbetrieb bewirtschaftet, Inhaber eines Milchkontingents sein. Die Kontingentsübertragung ist grundsätzlich nicht mehr an eine Flächenübertragung gebunden (Ausnahme: Übertragung vom Berg- ins Talgebiet) und erfolgt in diesem Sinne flächenunabhängig (Art. 32 Abs. 3 LwG-CH; Art. 3 f. MKV). Die Fläche spielt immer- hin insofern noch eine Rolle, als die endgültige Übertragung eines Milchkontingents auf höchstens 8000 kg je ha landwirtschaftliche Nutzfläche beschränkt ist (Art. 7 MKV); dies bezieht sich indes auf die Gesamtfläche und lässt sich nicht einer einzelnen Parzelle zuord- nen. Selbst für die endgültige Übertragung des Kontingents, welches mit der Pacht von Einzelparzellen übernommen wurde, ist - im Gegensatz zu gewissen Fällen bei der Pacht eines Gewerbes - keine Zustimmung des Verpächters erforderlich (Art. 29 Abs. 2 MKV). Zudem liegt der Landwirtschaftlichen Rekurskommission kein Indiz vor, dass im Pachtvertrag etwas Abweichendes geregelt worden wäre. Aus dem Vorstehenden lässt sich schliessen, dass das Milch- kontingent nicht mehr "auf der zugepachteten Fläche" im Sinne von Art. 7 Abs. 2 PZV liegt, sondern beim Pächter als Bewirtschafter seines Betriebes. Folglich nahm die Vorinstanz zu Recht keinen Zu- schlag für das Milchkontingent vor. Es bleibt anzufügen, dass auf- grund des neuen Milchkontingentierungsrechts eine formelle Über- arbeitung von Art. 7 Abs. 2 PZV zwecks Vermeidung von Missver- ständnissen angebracht wäre. (...) 2001 Güterregulierung 437 III. Güterregulierung 99 Einbezug in den Perimeter der Güterregulierung; allgemeiner Meliora- tionszweck. - Die Vorteile einer amtlichen Vermessung innerhalb des Melio- rationsverfahrens begründen ein erhebliches öffentliches In- teresse am Einbezug der Streitparzelle in den Perimeter einer sog. Modernen Melioration. Aus einem Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom 27. September 2001 in Sachen E.K. gegen Bodenverbesserungsgenossenschaft (BVG) B. Aus den Erwägungen 5.3. Damit ist weiter zu prüfen, ob der Einbezug der Streitparzelle für die Durchführung der mit der Modernen Meliora- tion B. verfolgten Ziele (...) geboten erscheint. 5.3.1. Ein erhebliches öffentliches Interesse am Einbezug der Streitparzelle besteht insbesondere wegen der amtlichen Vermes- sung, womit ein allgemeiner Meliorationszweck verfolgt wird (vgl. Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über die amtliche Vermessung vom 18. November 1992 [VAV 93; SR 211.432.2], § 11 LwG-AG und § 15 BVD). Die letzte amtliche Vermessung, von der die Streit- liegenschaft erfasst worden war (Los 1), datiert aus dem Jahre 1914 (...). Präzisierend muss festgehalten werden, dass die heutige Parzelle aus einer 1986 durchgeführten Parzellierung und Vereinigung ent- standen ist (...), d.h. keine Landumlegung mit (neuer) amtlicher Ver- messung, wie replikweise moniert wurde, stattgefunden hat (...). Dies lässt sich auch daraus erkennen, dass weder eine entsprechende Ei- gentumsbeschränkung im Grundbuch eingetragen ist, noch im Melio- rationskataster ein entsprechender Vermerk vorhanden ist. Bei der