rigen Gesetz des Parlamentes abweichen (Art. 191 BV), wenn immer irgendwie möglich soll aber derjenigen Auslegung des Gesetzes den Vorzug gegeben werden, welche nicht verfassungswidrig ist. Die Landwirtschaftliche Rekurskommission kommt daher zum Schluss, dass nicht jede Tierschutzverletzung eine vollständige Streichung der Direktzahlungen zur Folge haben kann. Die im Sanktionsschema vorgesehenen Sanktionen werden aber grundsätzlich als unterste Limite betrachtet; bei entsprechend gravierenden Tierschutzverletzungen ist eine vollständige Streichung vorzunehmen. (...) 2001 Pachtrecht 433