Die Landwirtschaftliche Rekurskommission ist der Auffassung, dass das Parlament nicht sämtliche Konsequenzen bedachte, die eine gänzliche Streichung mit sich brächte, namentlich bei weniger gravierenden Tierschutzverletzungen. Es hatte wohl schwerwiegende Verstösse gegen das Tierwohl vor Augen und nicht z. B. den Mangel eines einzigen Auslauftages (89 statt 90 Tage Auslauf). Die vollständige Streichung selbst bei geringfügigen Tierschutzverletzungen würde gegen das verfassungsmässige Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV] vom 18. April 1999 [SR 101]). Zwar dürfen die Gerichte, selbst das Bundesgericht, nicht von einem verfassungswid-