F., S. 10 mit weiteren Hinweisen). Das Sanktionsschema bringt im Bereich der Direktzahlungsauswirkungen von Tierschutzverletzungen eine Verwässerung des bisherigen Standards, was vom Gesetzgeber nicht gewollt war. Eine gänzliche Streichung sämtlicher Direktzahlungen steht andererseits im Spannungsfeld mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, falls es sich um eine geringfügigere Tierschutzverletzung handelt. Die Landwirtschaftliche Rekurskommission ist der Auffassung, dass das Parlament nicht sämtliche Konsequenzen bedachte, die eine gänzliche Streichung mit sich brächte, namentlich bei weniger gravierenden Tierschutzverletzungen.