2.5.4.3.5. Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten. Während die grammatikalische Auslegung das Ergebnis offen lässt bzw. nicht explizit die zwingende Direktzahlungsstreichung bei Tierschutzverletzungen vorschreibt, sondern undifferenziert nach Vorschriftsverletzung die blosse Möglichkeit von Kürzungen oder Streichungen festhält, sprechen die historische und teleologische Auslegung für eine gänzliche Streichung der Direktzahlungen. Die systematische Auslegung stützt das Ergebnis der historischen Auslegung.