Diese Ablehnung interpretierte der Antragsteller wie folgt (und begründete gleichzeitig einen weiteren Antrag bezüglich Strukturverbesserungen, wonach bei Stallbauten besonders tierfreundliche Haltungsformen zu realisieren seien): "(...) Mindestanforderungen für den Tierschutz fehlen. Mit anderen Worten: Direktzahlungen gibt es weiterhin auch für tierschutzwidrige Haltungssysteme, für Rinderund Schweinemast auf Vollspaltenböden, für Kastenstände in der Schweinezucht, für Milchbetriebe, die ihre Kühe den grössten Teil des Jahres im Stall angebunden halten, und auch für Geflügelhaltungen ohne Einstreu und Tageslicht."