Die vom Bundesrat vorgeschlagenen ÖLN- Elemente enthielten noch keine Bestimmungen hinsichtlich des Tierschutzes. Ein entsprechender Antrag eines Parlamentariers (Hans Meier, GPS) wollte als ÖLN-Element neu "eine tierfreundliche Haltung der Nutztiere" aufnehmen. Die vorberatende nationalrätliche Kommission beantragte dem Plenum die Ablehnung des Antrages. Begründet wurde dies mit Art. 67 Abs. 3bis der Entwurfsfassung bzw. dem heutigen Art. 70 Abs. 4 LwG-CH, der bereits vorschreibe, dass die Tierschutzbestimmungen einzuhalten sind: "Wenn das Tierschutzgesetz eingehalten werden muss, sollten auch die von Herrn Meier genannten Bedingungen erfüllt sein.