Norm zur Zeit seiner Entstehung gab (historische Auslegung), und dem verfolgten Zweck (teleologische Auslegung) ausgelegt (Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Zürich 1998, 4. Auflage, N. 74 ff.). 2.5.4.3.1. Die grammatikalische Auslegung von Art. 70 Abs. 2 lit. a und Abs. 4 LwG-CH sowie Art. 5 DZV, d.h. die Auslegung nach dem Wortlaut, führt zu keinem eindeutigen Ergebnis, d.h. rein aufgrund des Wortlautes wird nicht klar, ob die Missachtung der Tierschutzvorschriften eine gänzliche oder eine teilweise Streichung der Direktzahlungen nach sich ziehen soll. 2.5.4.3.2.