70 Abs. 1 DZV, sondern aus der Bedeutung der verletzten Norm. 2.5.4.3. Normen werden nach ihrem Wortlaut (grammatikalische Auslegung), ihrem Verhältnis zu anderen Rechtsnormen und durch den systematischen Zusammenhang (systematische Auslegung), dem Sinn, den man - insbesondere der Gesetzgeber - einer 2001 Direktzahlungen 427