Nach Art. 70 Abs. 1 DZV kürzen oder verweigern die Kantone die Beiträge, wenn der Gesuchsteller die Bedingungen und Auflagen dieser Verordnung und weitere, die ihm auferlegt werden, nicht einhält (lit. d) oder landwirtschaftsrelevante Vorschriften des Gewässerschutz-, des Umweltschutz- oder des Natur- und Heimatschutzgesetzes nicht einhält (lit. e), wobei die Nichteinhaltung von Vorschriften nach lit. e mit einem rechtskräftigen Entscheid festgestellt werden muss (Art. 70 Abs. 2 DZV). Das Ausmass der Sanktion bestimmt sich somit nicht unmittelbar aus Art. 170 Abs. 1 LwG-CH bzw. Art. 70 Abs. 1 DZV, sondern aus der Bedeutung der verletzten Norm.