(...) 2.5.4.2. Gemäss Art. 170 Abs. 1 LwG-CH können die Beiträge gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller das LwG-CH, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt. Art. 170 Abs. 1 LwG-CH differenziert nicht nach Vorschriftsverletzungen; dass die Tierschutzverletzungen von dieser Kann-Vorschrift ausgenommen werden, steht nicht explizit. Nach Art. 70 Abs. 1 DZV kürzen oder verweigern die Kantone die Beiträge, wenn der Gesuchsteller die Bedingungen und Auflagen dieser Verordnung und weitere, die ihm auferlegt werden, nicht einhält (lit.