Die im Sanktionsschema vorgesehenen Sanktionen werden grundsätzlich als unterste Limite betrachtet; bei entsprechend gravierenden Tierschutzverletzungen ist eine vollständige Streichung vorzunehmen (Erw. 2.5.4.3.ff.). Aus einem Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom 24. August 2001 in Sachen F.H. gegen Finanzdepartement (Abteilung Landwirtschaft). Aus den Erwägungen