3. c) Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn der Steuerpflichtige durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird (vgl. RGE vom 14. September 2000 in Sachen W.; RGE vom 17. August 2000 in Sachen D.; RGE vom 17. August 2000 in Sachen B.).