Wird die Erheblichkeit der geltend gemachten Wiederaufnahmegründe bejaht, ist der Entscheid oder Teile davon aufzuheben und in einem dritten Verfahrensabschnitt in der Sache neu zu entscheiden. b) (...) Hingegen brachten die Beschwerdeführer im Wiederaufnahmegesuch weder neue Tatsachen noch Beweismittel vor, die nicht schon im Verfahren, das dem ursprünglichen Entscheid voranging, spätestens aber im ordentlichen Rechtsmittelverfahren an das Verwaltungsgericht hätten eingebracht werden können. (...) Das Subsidiaritätsprinzip wurde demzufolge verletzt und die Vorinstanz ist zu Recht nicht auf das Wiederaufnahmebegehren eingetreten.