2001 Verwaltungsrechtspflege 391 hätte es jedermann in der Hand, die Rechtsmittelfristen zu unterlau- fen, und die Wiederaufnahme verkäme zu einem Instrument, das einzig dazu da wäre, den funktionellen Instanzenzug zu verlängern (vgl. Rudolf Weber, Grundsätzliches zur Wiederaufnahme nach § 27 VRPG, in: Festschrift für Dr. Kurt Eichenberger, alt Oberrichter, Beinwil am See, Aarau 1990, S. 348 ff.; Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Diss. Zürich 1985, S. 45). Sind die Verfahrensvoraussetzungen erfüllt, wird im Rahmen eines zweiten Schrittes darüber befunden, ob das Wiederaufnahme- gesuch begründet ist (Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 162). Wird die Erheblichkeit der geltend gemachten Wiederaufnahmegründe bejaht, ist der Entscheid oder Teile davon aufzuheben und in einem dritten Verfahrensabschnitt in der Sache neu zu entscheiden. b) (...) Hingegen brachten die Beschwerdeführer im Wiederauf- nahmegesuch weder neue Tatsachen noch Beweismittel vor, die nicht schon im Verfahren, das dem ursprünglichen Entscheid voranging, spätestens aber im ordentlichen Rechtsmittelverfahren an das Ver- waltungsgericht hätten eingebracht werden können. (...) Das Subsi- diaritätsprinzip wurde demzufolge verletzt und die Vorinstanz ist zu Recht nicht auf das Wiederaufnahmebegehren eingetreten. 85 Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. - Beschwerdeentscheide des Regierungsrats in Nutzungsplanungs- sachen (§ 26 Abs. 1 BauG) können erst zusammen mit dem Genehmi- gungsentscheid (§ 28 BauG) angefochten werden (§ 6 Abs. 1 ABauV). Dies schliesst auch die direkte Anfechtung des Beschwerdeentscheids beim Verwaltungsgericht gestützt auf § 53 VRPG aus. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 10. April 2001 in Sachen R. AG und F. AG gegen Entscheid des Regierungsrats. Steuerrekursgericht 2001 Kantonale Steuern 395 I. Kantonale Steuern A. Gesetz über die Steuern auf Einkommen, Vermögen, Grundstückgewinnen, Erbschaften und Schenkungen vom 13. Dezember 1983 (aStG) 86 Selbstständige Erwerbstätigkeit (§ 22 Abs. 1 lit. b aStG). Wann beginnt eine selbstständige Erwerbstätigkeit? 10. Mai 2001 in Sachen H., RV.1999.50075/K 5363 Aus den Erwägungen 3. c) Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn der Steuerpflichtige durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirt- schaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird (vgl. RGE vom 14. September 2000 in Sachen W.; RGE vom 17. August 2000 in Sachen D.; RGE vom 17. August 2000 in Sachen B.). Die selbständige Erwerbstätigkeit beginnt nicht erst mit dem Fliessen von Einkünften, denn es ist durchaus möglich, dass eine Betätigung, die im übrigen alle Merkmale selbständiger Erwerbstä- tigkeit erfüllt, unter Umständen erst nach längerer Zeit zu Einkünften führt. Es wäre kaum verständlich, wenn beispielsweise ein Steuer- pflichtiger, der zu Beginn seiner Geschäftstätigkeit während längerer Zeit in grossem Umfang eigene oder fremde Arbeitskraft einsetzt und erhebliche finanzielle Mittel investiert, um ein Produkt zur Marktreife zu entwickeln, bis zum Fliessen der ersten Einkünfte als Nichterwerbstätiger zu gelten hätte. Der Beginn selbständiger Er- werbstätigkeit lässt sich unter Umständen nicht leicht feststellen. Immerhin kann gesagt werden, dass selbständige Erwerbstätigkeit jedenfalls dann vorliegt, wenn sie als solche im Wirtschaftsverkehr