Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist auf das Gesuch nicht einzutreten (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, § 86d N 1 f.; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 98 N 1). Die Bedeutung der Subsidiarität als eigene Voraussetzung für die Wiederaufnahme ergibt sich aus deren Charakter als ausserordentliches Rechtsmittel. Allgemeine Rechtsgrundsätze verlangen, dass der um Wiederaufnahme Nachsuchende keine Rügen vorbringen darf, die er bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt bereits mit einem ordentlichen Rechtsmittel hätte erheben können.