Dabei ist die Behörde weder an die Rechtserörterungen der Parteien noch an die Rechtsauffassung der Vorinstanz und noch viel weniger an übereinstimmende Parteianträge gebunden. An dieser notwendigen Prüfung fehlt es im vorliegenden Fall in grossen Teilen vollständig (verwiesen sei hier beispielsweise auf die von der Vorinstanz angenommene Einigung betreffend der gesetzlichen Grundlage für die Abgabenerhebung); als Folge davon ist der Entscheid auch ungenügend begründet. Er ist deshalb aufzuheben. 390 Verwaltungsgericht 2001