Die Behörde darf eine Tatsache erst als bewiesen ansehen, wenn sie sich von deren Vorhandensein überzeugt hat, das heisst, dass selbst unbestritten gebliebene Tatsachen überprüft werden müssen, wenn sich Zweifel an deren Richtigkeit aufdrängen. § 20 VRPG verpflichtet die Behörden auch, auf den festgestellten Sachverhalt die zutreffenden Rechtssätze anzuwenden und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen zu ziehen. Dabei ist die Behörde weder an die Rechtserörterungen der Parteien noch an die Rechtsauffassung der Vorinstanz und noch viel weniger an übereinstimmende Parteianträge gebunden.