b) Zugeständnisse, wie sie im Rahmen von Vergleichsgesprächen gemacht werden, dürfen schon aus der Überlegung heraus, dass andernfalls sinnvolle Vergleichsgespräche überhaupt nicht mehr geführt werden könnten, im Fall des Scheiterns nicht dem nachfolgenden Urteil zugrunde gelegt werden. Ein Vergleich charakterisiert sich darüber hinaus in aller Regel als Folge des gegenseitigen Nachgebens in einem oder mehreren Punkten und dies in einem Ausmass, welches den Parteien im Rahmen einer Gesamtbetrachtung als akzeptabel erscheint; damit ist aber nichts darüber ausgesagt, ob die Position, die einer vergleichsweisen Lösung zuliebe aufgegeben wird, zu Recht bestand oder nicht.