Diese Einschränkung der Anfechtungsmöglichkeit auf unbestimmte Zeit hinaus bedeutete für die M. AG als Gebührenschuldnerin einen erheblichen Nachteil, zumal sie die zukünftige Entwicklung der Gebührenhöhe bei der neuen Berechnungsart nur beschränkt voraussehen konnte. Der Erlass einer unbefristeten formellen Feststellungsverfügung erscheint deshalb im vorliegenden Fall als unzulässig. Die durchaus verständliche Absicht des Gemeinderates wäre auch mit einer Abgabenverfügung für 1996, verbunden mit dem Hinweis in den Erwägungen, welcher Berechnungsmodus in Zukunft vorgesehen sei, erreichbar gewesen. 2001 Verwaltungsrechtspflege 389