Die Behörde hätte sich unter Umständen Jahre später auf ihre rechtskräftige Feststellungsverfügung berufen und die M. AG auf die Geltendmachung des unrichtigen Rechnungsnachvollzugs beschränken können; Anpassungen hätte die M. AG nur dann mit Bestimmtheit durchsetzen können, wenn sich der der Feststellungsverfügung zugrunde liegende Sachverhalt verändert hätte (zum Beispiel Modernisierung der ARA). Diese Einschränkung der Anfechtungsmöglichkeit auf unbestimmte Zeit hinaus bedeutete für die M. AG als Gebührenschuldnerin einen erheblichen Nachteil, zumal sie die zukünftige Entwicklung der Gebührenhöhe bei der neuen Berechnungsart nur beschränkt voraussehen konnte.