Zürich 1998, § 38 N 27). (...) Eine Feststellungsverfügung ist erst dann unzulässig, wenn sie für den betroffenen Privaten unzumutbare Nachteile mit sich brächte (vgl. AGVE 2001 82 384). Die Feststellungsverfügung des Gemeinderates legte für 1996 und die zukünftigen Jahre den Modus der Gebührenfestsetzung fest. Die Formulierung liess unklar, für welchen Zeitraum die Berechnung verbindlich festgelegt werden sollte. Die Behörde hätte sich unter Umständen Jahre später auf ihre rechtskräftige Feststellungsverfügung berufen und die M. AG auf die Geltendmachung des unrichtigen Rechnungsnachvollzugs beschränken können;