2 OR die Schuldbetreibung genügt) ohne Grund erheblich erschwert. Die Meinung der Beschwerdeführer, es sei unzulässig gewesen, am 10. März 1999 eine Feststellungsverfügung mit dem Zweck der Verjährungsunterbrechung zu erlassen, ist deshalb abzulehnen. d) Die Verfügung des Gemeinderats vom 10. März 1999 war äusserlich klar als solche bezeichnet. Es unterliegt keinem Zweifel, dass der Gemeinderat sie als förmliche Verfügung ansah. Den Ver- 2001 Verwaltungsrechtspflege 387