Vielmehr reicht zur Unterbrechung nicht nur eine unmittelbar auf Erfüllung des Anspruchs gerichtete Massnahme (im Sinne von § 78a Abs. 3 lit. a und c VRPG) aus, sondern auch ein anderer der Verfolgung des Anspruchs dienender Verwaltungsakt, solange nur dem Schuldner klar eröffnet wird, ein bestimmter Tatbestand begründe eine Forderung (AGVE 1979, S. 178; Zimmerlin, a.a.O.); andernfalls wäre das Vorgehen im Vergleich zum Zivilrecht (wo gemäss Art. 135 Ziff. 2 OR die Schuldbetreibung genügt) ohne Grund erheblich erschwert.